Die Vereinsadresse:

Diyalog Verein für kulturellen Austausch e.V.
c/o Süleyman Tuncel
Pohlstrasse 28
10785 Berlin


Amtsgericht Charlottenburg
-Vereinsregister- -9410 Nz-
14046 Berlin

Vorstandsmitglieder:

Ilhan Emirli
Sunay Basyigit
Ertem Albayrak
Süleyman Tuncel
Yusuf Islamoglu



Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Diyalog Verein für kulturellen Austausch“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der Toleranz
und des gegenseitigen Verständnisses für fremde Völker. Dieses Ziel soll vor allem durch die gemeinsamen nicht professionellen kulturellen Betätigungen von Angehörigen unterschiedlicher Nationen erreicht werden.

Dazu gehören:
- die Durchführung von zwei- oder mehrsprachigen literarischen Veranstaltungen ,
- die Veranstaltung von Workshop zur bildenden Kunst ,
- die Durchführung von Musikveranstaltungen mit Folklore aus unterschiedlichen Ländern ,
- die Erarbeitung gemeinsamer Theaterstücke und Videoprojekte mit gemischt-nationalen Ensembles.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich für die Verwirklichung der Vereinziele einsetzen. Jedes Mitglied hat nur eine Mitgliedsstimme.

2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft Entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung; der / die Antragsteller/ in hat hierbei kein Stimmrecht.

3. Die Ausübung der Mitgliederrechte setzt die Zahlung des Jahresbeitrags voraus.

4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, Austritt oder Ausschuss oder Auflösung bzw. Löschung im betreffenden öffentlichen Register.

5. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich
an den Vorstand zu richten.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1.Ein Mitglied kann , wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt , durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2.Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe de Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Organe des Vereins

1.Der Verein hat folgende Organe
- Mitgliedversammlung
- Vorstand
- Ausschüsse

2.Ausschüsse werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere
Arbeitsgebiete oder Projekte des Vereins eingerichtet. Der Vorstand kann über Aufgeben, die in das Arbeitsgebiet eines Ausschusses fallen, nur im Einvernehmen mit dem Ausschuss handeln. Ist Einvernehmen nicht herzustellen, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung einzuladen.


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie ist zuständig für:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Verabschiedung des Haushaltplans und des Jahresabschlusses
- Bestätigung oder Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Ausschluss von Mitgliedern nach § 4, 2
- Beschlussfassung über Satzungsänderung, bzw. die Auflösung des Vereins
- Erlass von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes
- Entscheidung nach § 6, 2

3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Auf Verlangen eines drittelst der Mitglieder muss der Vorstand die Mitgliederversammlung zu einer außerordentliche Sitzungen einladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig , wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung bei einer erneuten Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Rechtwirkung hingewiesen wurde.


§ 8 Vorstand

1.Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden , dem / der
stellvertretenden Vorsitzenden , dem / der Schriftführer / in und 2
weiteren Mitgliedern .

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.

4. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Vorstandsmitglieder nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abgewählt werden; für diese Wahl ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

5. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eines Vorstandes die Geschäfte vorläufig weiter. Sie haben unverzüglich die satzungsgemäßen Schritte zur Durchführung der Neuwahl einzuleiten.

6. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

 

§ 9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.

2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zur betr. Mitgliederversammlung versand werden.


§ 10 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertel- Mehrheit beschlossen werden.

2. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betr. Mitgliederversammlung versandt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „Kotti - Nachbarschaftshaus und Gemeinwesenverein am Kottbusser Tor e.V.“
, Dresdener Str.10, 10999 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Das Recht der Mitgliederversammlung eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu benennen, wird davon nicht berührt. Das zu übertragende Vermögen muss ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


§ 11 Selbstlosigkeit des Vereins


1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuschüsse aus Mittel der Körperschaft erhalten.

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.